Infektionskrankeiten (zB COVID-19) - Anzeige nach dem EmpidemieG
Allgemeine Informationen
Ärztinnen und Ärzte sind nach dem Empidemiegesetz verpflichtet, Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfälle in Folge von bestimmten im Epidemiegesetz aufgelisteten Infektionskrankheiten - wie z.B. Covid-19 - bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Diese Anzeige ist mit dem Online-Formular durchzuführen.
Zuständige Stelle
Die Anzeige ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Hoheitsgebiet sich der Verdachtsfall / die erkrankte Person aufhält bzw. die verstobene Person aufgehalten hat.
Das ist die
- Bezirkshauptmannschaft
- in den Statutarstädten: der Magistrat