29.10.2016
Auflassung
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Gruppen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können von der Erhalterin oder vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
Die Auflassung ist der zuständigen Behörde vor Einstellung desBetriebes zu melden. Auflassungen sollen zum Ende einesBetriebsjahres vorgenommen werden.