Hilfe in besonderen Lebenslagen

Allgemeine Informationen

Die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" ist eine freiwillige Leistung der Sozialhilfeträger, die gewährt wird, wenn in absehbarer Zeit keine Leistungen der Sozialhilfe erforderlich sind.

Es handelt sich um eine einmalige Hilfeleistung zur Behebung von Notständen jeglicher Art.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:

  • Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage
  • wirtschaftlicher oder personeller Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
  • Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes
  • Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum

Die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" kann unabhängig von einem Anspruch auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" gewährt werden.

Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen gewährt, sind diese, soweit möglich, durch pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu sichern. Das Darlehen wird nur in jener Höhe gewährt, so dass die Rückzahlung der Hilfeempfängerin bzw. den Hilfeempfänger zumutbar ist. 

Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.  

Zuständige Stelle

Bezirkshauptmannschaft als Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind von der Art des Notstandes abhängig. Dies können beispielsweise sein:

  • aktueller Kontoauszug
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Nichtösterreichern: Aufenthaltsbewilligung
  • Sachwalterbestellungsbeschluss
  • Scheidungsurteil bzw. -beschluss, Unterhaltsvergleiche bzw. -beschlüsse
  • Wohnbeihilfebewilligungsschreiben
  • Darlehensverträge
  • Mietvertrag über die der monatlichen Miete und Betriebskosten
  • Sparbücher

Kosten

Alle Erledigungen (z.B. Bescheide) und sonstige Amtshandlungen (z.B. Anträge, Niederschriften) im Rahmen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

§ 15 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/98 in der geltenden Fassung

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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