Informationsschreiben zum islamischen Opferfest
Informationsschreiben zum islamischen Opferfest (26.Mai bis 30. Mai 2026)
Information
Im Zusammenhang mit dem Kurbanfest, das ein islamisches Opferfest ist und von 27. Mai bis 30 Mai 2026 dauert, macht die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark darauf aufmerksam, dass rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung (allgemein als „Schächten" bezeichnet) nur unter den in § 32 Abs. 5 Tierschutzgesetz genannten Bedingungen vorgenommen werden dürfen.
Demnach dürfen rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat.
Lediglich ein einziger Schlachtbetrieb in der Steiermark verfügt über eine Genehmigung für die Durchführung ritueller Schlachtungen. In allen anderen zugelassenen Schlachtbetrieben, sowie im Zuge der Schlachtung durch Privatpersonen für den eigenen häuslichen Bedarf außerhalb von Schlachtbetrieben (Hausschlachtung) sind rituelle Schlachtungen verboten.
Ferner ist es auch nicht zulässig, Privatpersonen Räumlichkeiten/Flächen zur Durchführung ritueller Schlachtungen zur Verfügung zu stellen.
Die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen betreffend rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung werden im Rahmen unangekündigter Tierschutzkontrollen durch die Veterinärbehörde überprüft und allenfalls festgestellte Übertretungen geahndet.
